(Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer einseitigen Anrechnung einer vertraglich vereinbarten nicht aufzehrbaren pensionsfähigen Ausgleichszulage, die auch an Tariferhöhungen teilnehmen sollte, auf eine Tariferhöhung im Wege der Anpassung an ein neues Tarifwerk.)
Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, ob die Klägerin einen vertraglichen Anspruch auf Zahlung eines bestimmten, tariffesten Bruttogehaltes einschließlich einer Ausgleichszulage hat.
Die 1950 geborene Klägerin ist seit 1966 bei der Beklagten beschäftigt. Seit dem 01.01.1991 war sie als Bezirksdirektorin tätig, seit 01.01.1993 ist sie Büroleiterin in D.
Die Position der Bezirksdirektorin wurde nach Tarifgruppe 10 des Gehaltstarifvertrages für die ---Gruppe vergütet, die der Büroleiterin nach Vergütungsgruppe 7.
Nachdem sich die Klägerin auf die Stelle als Büroleiterin der Gebietsdirektion D. beworben hatte, teilte ihr die Beklagte mit Schreiben vom 03.11.1992 mit:
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