1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Zwickau vom 05.01.2009 - 9 (4) Ca 1424/07 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
3. Der Streitwert wird auf 1.994,20 € festgesetzt.
I.
Die Parteien streiten im Rahmen einer Feststellungsklage über die Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.
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