LAG München - Beschluss vom 07.07.2010
5 TaBV 18/09
Normen:
BetrVG § 1 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 4 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 42 Abs. 1 S. 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 28.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 36 BV 252/07

Teilbetriebsversammlung im Ausland; unbegründeter Feststellungsantrag des Betriebsrats bei fehlender Betriebszugehörigkeit von Arbeitnehmern

LAG München, Beschluss vom 07.07.2010 - Aktenzeichen 5 TaBV 18/09

DRsp Nr. 2010/16190

Teilbetriebsversammlung im Ausland; unbegründeter Feststellungsantrag des Betriebsrats bei fehlender Betriebszugehörigkeit von Arbeitnehmern

Die Frage, ob ein Arbeitnehmer trotz seiner Auslandstätigkeit dem Inlandsbetriebsrat zuzuordnen ist, ist grundsätzlich nach den allgemeinen Kriterien der Betriebszugehörigkeit zu entscheiden.

1. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 28.01.2009, Az.: 36 BV 252/07, abgeändert:

Der Antrag wird abgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 1 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 4 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 42 Abs. 1 S. 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsteller (Betriebsrat) berechtigt ist, Teilbetriebsversammlungen im Ausland durchzuführen.