BAG - Beschluß vom 11.06.1997
7 ABR 24/96
Normen:
3. WO MitbestG §§ 49, 53 ; MitbestG § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 22 MitbestG
AuA 1998, 104
BAGE 86, 117
BB 1997, 2660
DB 1998, 139
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 04.10.1994
II. Landesarbeitsgericht Nürnberg - Beschluß vom 14. Februar 1996 - 4 (3) TaBV 15/95 -,

Teilanfechtung der Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat nach dem Mitbestimmungsgesetz; öffentliche Stimmenauszählung

BAG, Beschluß vom 11.06.1997 - Aktenzeichen 7 ABR 24/96

DRsp Nr. 1998/1665

Teilanfechtung der Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat nach dem Mitbestimmungsgesetz; öffentliche Stimmenauszählung

»1. Ein Wahlanfechtungsantrag nach § 22 Abs. 1 MitbestG kann auf einzelne Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmervertreter beschränkt werden, soweit sich der Wahlverstoß ausschließlich bei dem einzelnen Arbeitnehmervertreter auswirkt und die Rechtmäßigkeit der Wahl der übrigen Arbeitnehmervertreter einschließlich der gewählten Ersatzmitglieder unberührt läßt. 2. Die Vorschriften der 3. WO über die öffentliche Stimmenauszählung gehören zu den wesentlichen Vorschriften eines Wahlverfahrens nach dem MitbestG, auf die eine Anfechtung nach § 22 Abs. 1 MitbestG gestützt werden kann.«

Normenkette:

3. WO MitbestG §§ 49, 53 ; MitbestG § 22 Abs. 1 ;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Wahl einzelner Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat einer Konzernobergesellschaft (Bet. zu 10).