1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 17.06.2015 wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl sowie um die Frage, ob die Antragstellerin zum Betriebsratsmitglied gewählt worden ist.
Im Betrieb der Beteiligten zu 3 fand am 11.04.2014 eine Betriebsratswahl statt. Es fand eine Listenwahl statt.
Dem Wahlvorstand gehörten Frau I..., Herr P... und Herr Y...an. Frau I... kandidierte auf der Liste "Neuanfang", Herr P... auf der Liste "Vision A..." und Herr Y... auf der Liste "WIR DIE ARBEITER".
Die Antragstellerin kandidierte bei der Betriebsratswahl. Sie gehörte der Liste "WIR DIE ARBEITER" an.
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