BAG - Urteil vom 11.06.1992
6 AZR 218/91
Normen:
BAT § 2, § 12 ; BGB § 315 ; NRW/BZT-A (Bezirks-Zusatztarifvertrag für Nordrhein-Westfalen zum BAT) § 6 Abschn. B;
Fundstellen:
BB 1993, 656
NZA 1993, 576
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Essen - Urteil vom 18.10.1990 - 1 Ca 1512/90 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf - Urteil vom 13.3.1991 - 4 Sa 1642/90 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Teilabordnung eines Schulhausmeisters

BAG, Urteil vom 11.06.1992 - Aktenzeichen 6 AZR 218/91

DRsp Nr. 1996/6251

Teilabordnung eines Schulhausmeisters

»1. Ein Schulhausmeister, auf dessen Arbeitsverhältnis der BAT und der BZT-A/NRW anzuwenden sind, kann verpflichtet werden, während der Schulferien in Vertretung beurlaubter Schulhausmeister benachbarte Schulen desselben Schulbezirks vorübergehend mitzubetreuen. 2. Die dies anordnende Entscheidung des Arbeitgebers ist eine Abordnung im Sinne des § 12 BAT (Teilabordnung). a) Sie ist nicht durch § 6 Abschn. B Abs. 8 BZT-A/NRW ausgeschlossen, wonach Schulhausmeister unter bestimmten Voraussetzungen selbst für eine Vertretung zu sorgen haben. b) Sie entspricht mangels gegenteiliger tatsächlicher Anhaltspunkte billigem Ermessen (§ 315 Abs. 1 BGB), soweit durch beide Tätigkeiten die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Schulhausmeisters nicht überschritten wird.«

Normenkette:

BAT § 2, § 12 ; BGB § 315 ; NRW/BZT-A (Bezirks-Zusatztarifvertrag für Nordrhein-Westfalen zum BAT) § 6 Abschn. B;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte als Schulhausmeister neben seinen Aufgaben in der ihm zugewiesenen Schule in den Schulferien auch die Vertretung beurlaubter Schulhausmeister in anderen Schulen des gleichen Schulbezirks übernehmen muß.