LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.10.2012
5 TaBV 78/12
Normen:
Tronc- und Gehaltstarifvertrages § 5 Abs. 1 Nr. 7;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 26.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 6/11

tatsächliche Einsatzfähigkeit des Croupiers

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.10.2012 - Aktenzeichen 5 TaBV 78/12

DRsp Nr. 2013/19857

tatsächliche Einsatzfähigkeit des Croupiers

1. Die Unterrichtung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber genügt bei Umgruppierungen dann den Anforderungen der §§ 99 Abs 1 S 1 und S 2 BetrVG, wenn die Angabe der bisherigen und der vorgesehenen Vergütungs- oder Entgeltgruppe sowie die Erläuterung der Gründe, weshalb der Arbeitnehmer in die vorgesehene Tarifgruppe einzureihen ist, erfolgt. 2. Die Auslegung von § 5 Abs 1 Nr 7 des Tronc- und Gehaltstarifvertrages für die Arbeitnehmer der Gruppe A ergibt, dass für die Einstufung in die Vergütungsgruppe Croupier I und II nicht nur die Teilnahme an der Grundausbildung vorliegen muss, sondern auch die tatsächliche Einsatzfähigkeit des Croupiers bei allen von der Spielbank angebotenen Spielen gegeben ist. 3. Eine seitens des Arbeitgebers vorgenommene Anpassung der übertragenen Aufgaben an die gesundheitliche Leistungsfähigkeit eines Arbeitnehmers (hier: kein Einsatz beim Pokerspiel) erfüllt die Voraussetzungen der Zuweisung eines anderen Aufgabenbereichs. Wird dem Arbeitnehmer eine tariflich niedriger zu bewertende Tätigkeit übertragen, liegt eine Versetzung vor, da in der veränderten tariflichen Entlohnung eine Veränderung der Tätigkeit zum Ausdruck kommt.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 26. Januar 2012 - 5 BV 6/11 - wird zurückgewiesen.