BAG - Urteil vom 24.08.2016
4 AZR 255/15
Normen:
Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der DB Bahnbau Gruppe GmbH (ETV BBG) § 2; Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der DB Bahnbau Gruppe GmbH (ETV BBG) § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 17.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 407/13
ArbG Stendal, vom 26.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 35/13

Tatsächlich ausgeübte Tätigkeit und tarifliche EingruppierungParallelentscheidung zu BAG v. 24.08.2016 - 4 AZR 251/15 -

BAG, Urteil vom 24.08.2016 - Aktenzeichen 4 AZR 255/15

DRsp Nr. 2016/18343

Tatsächlich ausgeübte Tätigkeit und tarifliche Eingruppierung Parallelentscheidung zu BAG v. 24.08.2016 - 4 AZR 251/15 -

1. Im Eingruppierungsprozess ersetzt der bloße Verweis auf eine vom Arbeitgeber verfasste Stellenbeschreibung und die dort genannten, auszuübenden Tätigkeiten die von den Gerichten für Arbeitssachen vorzunehmenden Feststellungen selbst dann nicht, wenn die Angaben von den Parteien im Verlauf des Rechtsstreits nicht in Frage gestellt werden. Eine Stellenbeschreibung dient lediglich der Dokumentation der Tätigkeit des Stelleninhabers. Als Grundlage für eine Tätigkeitsbeschreibung kommt sie allenfalls dann in Betracht, wenn sie die tatsächlich auszuübende Tätigkeit sowie die Gesamt- oder Teiltätigkeiten ausreichend wiedergibt. Für die Eingruppierung des Arbeitnehmers ist stets die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit maßgeblich.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 17. März 2015 - 6 Sa 407/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der DB Bahnbau Gruppe GmbH (ETV BBG) § 2; Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der DB Bahnbau Gruppe GmbH (ETV BBG) § 3 Abs. 1;

Tatbestand: