BAG - Urteil vom 24.08.2016
4 AZR 251/15
Normen:
Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der DB Bahnbau Gruppe GmbH (ETV BBG) § 2; Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der DB Bahnbau Gruppe GmbH (ETV BBG) § 3 Abs. 1;
Fundstellen:
AP Deutsche Bahn Nr. 39
BB 2016, 2867
NZA 2016, 1472
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 17.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 68/14
ArbG Stendal, vom 22.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1638/12

Tatsächlich ausgeübte Tätigkeit und tarifliche EingruppierungFührende Entscheidung zu weiteren Parallelsachen BAG - 4 AZR 252 bis 256/15 - v. 24.08.2016)

BAG, Urteil vom 24.08.2016 - Aktenzeichen 4 AZR 251/15

DRsp Nr. 2016/18273

Tatsächlich ausgeübte Tätigkeit und tarifliche Eingruppierung Führende Entscheidung zu weiteren Parallelsachen BAG - 4 AZR 252 bis 256/15 - v. 24.08.2016)

Orientierungssätze: 1. Im Eingruppierungsprozess ersetzt der bloße Verweis auf eine vom Arbeitgeber verfasste Stellenbeschreibung und die dort genannten, auszuübenden Tätigkeiten die von den Gerichten für Arbeitssachen vorzunehmenden Feststellungen selbst dann nicht, wenn die Angaben von den Parteien im Verlauf des Rechtsstreits nicht in Frage gestellt werden. Eine Stellenbeschreibung dient lediglich der Dokumentation der Tätigkeit des Stelleninhabers. Als Grundlage für eine Tätigkeitsbeschreibung kommt sie allenfalls dann in Betracht, wenn sie die tatsächlich auszuübende Tätigkeit sowie die Gesamt- oder Teiltätigkeiten ausreichend wiedergibt (hier verneint). 2. Die Tätigkeit des selbständigen Bedienens einer Hochleistungsgroßbaumaschine im Sinne der Vergütungsgruppe 3 VGV 1 ETV BBG erfasst nur deren bestimmungsgemäßen Gebrauch (hier: das Schleifen von Schienen), nicht das kurzzeitige Bedienen lediglich zum Zweck der Durchführung von Wartungsarbeiten.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 17. März 2015 - 6 Sa 68/14 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette: