Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 19.7.2010 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Mit seiner am 2. April 2009 erhobenen und im Laufe des Verfahrens erweiterten Klage wendet sich der Kläger, der mit einem am 29. Dezember 2003 geschlossenen Anstellungsvertrag als Geschäftsführer/Verwaltungsdirektor der J Gemeinde M tätig war, zuletzt gegen von dieser ausgesprochenen fristlosen Kündigungen vom 26. März 2009 und 14. April 2009.
Zu den weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und den Anträgen wird auf den 13 Seiten umfassenden Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 19. Juli 2010 -
Das Arbeitsgericht hat auf Wirksamkeit der Kündigung vom 26. März 2009 erkannt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt,
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