LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.03.2011
6 Sa 490/10
Normen:
BGB § 626; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 19.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 760/09

Tatkündigung; Verdachtskündigung - Außerordentliche Kündigung aufgrund von Indizien

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.03.2011 - Aktenzeichen 6 Sa 490/10

DRsp Nr. 2011/10694

Tatkündigung; Verdachtskündigung - Außerordentliche Kündigung aufgrund von Indizien

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 19.7.2010 - 1 Ca 760/09 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626; ZPO § 286;

Tatbestand:

Mit seiner am 2. April 2009 erhobenen und im Laufe des Verfahrens erweiterten Klage wendet sich der Kläger, der mit einem am 29. Dezember 2003 geschlossenen Anstellungsvertrag als Geschäftsführer/Verwaltungsdirektor der J Gemeinde M tätig war, zuletzt gegen von dieser ausgesprochenen fristlosen Kündigungen vom 26. März 2009 und 14. April 2009.

Zu den weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und den Anträgen wird auf den 13 Seiten umfassenden Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 19. Juli 2010 - 1 Ca 760/09 - gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat auf Wirksamkeit der Kündigung vom 26. März 2009 erkannt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt,