Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen außerordentlichen, hilfsweise mit sozialer Auslauffrist erklärten Kündigung und um Weiterbeschäftigung. Erstinstanzlich hat der Kläger darüber hinaus die Erteilung eines Zwischenzeugnisses verlangt; insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit im Berufungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.
Der am 27.01.1965 geborene, verheiratete und zwei Kindern gegenüber unterhaltsverpflichtete Kläger war seit dem 05.09.1990 als Tierpfleger im Bereich Zucht/Ankauf beim beklagten Land beschäftigt. Er war zuletzt im Rahmen einer 38,5 Stunden/Woche bei einer Vergütung von 2.800,00 Euro brutto pro Monat tätig. Wegen des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 05.09.1990 wird auf Blatt 6 f. d.A. Bezug genommen. Beim Kläger ist ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt. Am 08.01.2007 hat er die Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten beantragt.
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