GG Art. 20 Abs. 3; VwVfG § 43; SGB X § 39; ZPO § 563 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; SGB IX § 151; SGB IX § 168; SGB IX § 171; SGB IX § 174 Abs. 2; SGB IX § 174 Abs. 3; SGB IX § 174 Abs. 4;
Fundstellen:
AP SGB IX 2018 § 174 Nr.. 3
AuR 2021, 432
EzA SGB IX 2018 _ 171 Nr. 1
EzA-SD 2021, 5
NJW 2021, 3069
NZA 2021, 1409
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 06.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 450/19
Tatbestandswirkung von VerwaltungsaktenBestandskraft eines Zustimmungsbescheids des Integrationsamts
BAG, Urteil vom 22.07.2021 - Aktenzeichen 2 AZR 193/21
DRsp Nr. 2021/12012
Tatbestandswirkung von VerwaltungsaktenBestandskraft eines Zustimmungsbescheids des Integrationsamts
Orientierungssätze:1. Die durch das Integrationsamt erteilte Zustimmung zur Kündigung entfaltet - es sei denn, sie wäre nichtig - für den Kündigungsschutzprozess solange Wirksamkeit, wie sie nicht bestands- oder rechtskräftig aufgehoben worden ist (Rn. 16).2. Die Gerichte für Arbeitssachen haben im Fall der Zustimmung des Integrationsamts zur außerordentlichen Kündigung eines schwerbehinderten Menschen weder die Einhaltung der Frist des § 626 Abs. 2BGB noch der des § 174 Abs. 2SGB IX zu prüfen (Rn. 21).
1. Die Tatbestandswirkung von Verwaltungsakten hat zur Folge, dass die Gerichte aller Rechtszweige an ihr Bestehen und ihren Inhalt gebunden sind, selbst wenn sie rechtswidrig sind, soweit dem Gericht nicht die Kontrollkompetenz eingeräumt ist. Dies folgt aus Art. 20 Abs. 3GG und § 43VwVfG bzw. § 39SGB X. Ein rechtswirksamer Verwaltungsakt ist daher grundsätzlich von allen Staatsorganen zu beachten und ihren Entscheidungen als gegeben zugrunde zu legen.
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