BAG - Urteil vom 15.08.2018
10 AZR 211/17
Normen:
Tarifvertrag über Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütungen und Sozialzulagen für die Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden des Einzelhandels in Baden-Württemberg vom 05.12.2013 und vom 09.07.2015 (GTV) I 2 a; Manteltarifvertrag für die Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmer/innen des Einzelhandels in Baden-Württemberg vom 05.12.2013 (MTV) § 5 Abs. 1; Manteltarifvertrag für die Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmer/innen des Einzelhandels in Baden-Württemberg vom 05.12.2013 (MTV) § 11 Nr. 3; Manteltarifvertrag für die Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmer/innen des Einzelhandels in Baden-Württemberg vom 05.12.2013 (MTV) § 26 Nr. 1 Buchst. c;
Fundstellen:
AuR 2018, 593
EzA-SD 2018, 15
NZA 2018, 1637
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 22.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 33/16
ArbG Karlsruhe, vom 21.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 355/15

Tatbestandsvoraussetzungen für den Anspruch auf eine tarifliche Funktionszulage für die Ausübung einer Tätigkeit als Kassierer/in im Lebensmitteleinzelhandel in Baden-WürttembergTarifliche Funktionszulage für Kassierer/innen in Verbrauchermärkten im Lebensmitteleinzelhandel in Baden-Württemberg

BAG, Urteil vom 15.08.2018 - Aktenzeichen 10 AZR 211/17

DRsp Nr. 2018/14770

Tatbestandsvoraussetzungen für den Anspruch auf eine tarifliche Funktionszulage für die Ausübung einer Tätigkeit als Kassierer/in im Lebensmitteleinzelhandel in Baden-Württemberg Tarifliche Funktionszulage für Kassierer/innen in Verbrauchermärkten im Lebensmitteleinzelhandel in Baden-Württemberg

Orientierungssätze: 1. Tatbestandsvoraussetzung für den Anspruch auf die Funktionszulage nach I 2 a GTV ist nur die Ausübung einer Tätigkeit als Kassierer/in in einem Schnell- und Selbstbedienungsladen des Lebensmitteleinzelhandels. Auf die tarifliche Eingruppierung kommt es nicht an (Rn. 14). 2. Auch Kassierer/innen an Verbrauchermarktkassen, die aufgrund dieser Tätigkeit in die Beschäftigungsgruppe III eingruppiert sind, haben Anspruch auf die Funktionszulage nach I 2 a GTV, wenn der Verbrauchermarkt dem Lebensmitteleinzelhandel zuzuordnen ist (Rn. 16 ff.).

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 22. Februar 2017 - 14 Sa 33/16 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Tarifvertrag über Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütungen und Sozialzulagen für die Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden des Einzelhandels in Baden-Württemberg vom 05.12.2013 und vom 09.07.2015 (GTV) I 2 a;