LAG Chemnitz - Beschluss vom 08.02.2016
3 Sa 282/15
Normen:
ZPO § 282 Abs. 1; ZPO § 313 Abs. 1 Nr. 5; ZPO § 313 Abs. 2 S. 1; ZPO § 314 S. 1; ZPO § 319; ZPO § 320 Abs. 1; ZPO § 525 S. 1; ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1; ArbGG § 69 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 01.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 4160/14

Tatbestandsberichtigung auf Antrag einer Partei

LAG Chemnitz, Beschluss vom 08.02.2016 - Aktenzeichen 3 Sa 282/15

DRsp Nr. 2016/9709

Tatbestandsberichtigung auf Antrag einer Partei

1. Gemäß § 320 Abs. 1 ZPO, der aufgrund § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG und § 525 Satz 1 ZPO auch für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gilt, ist der Tatbestand des Urteils auf den schriftlichen Antrag einer Partei hin zu berichtigten, wenn er Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des § 319 ZPO fallen, sowie Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche enthält. 2. Aufgrund des Normzwecks ist ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung gemäß § 320 ZPO nur insoweit zulässig, als er sich auf Angaben im Tatbestand bezieht, für die die Beweisregel des § 314 Satz 1 ZPO gilt; die Möglichkeit der Tatbestandsberichtigung besteht nur deshalb, weil der Tatbestand des Urteils gemäß § 314 ZPO den nur durch das Sitzungsprotokoll zu entkräftenden Beweis für das mündliche Parteivorbringen liefert und verhindern soll, dass unrichtig beurkundeter Parteivortrag infolge der Beweiskraft fehlerhafte Grundlage für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts wird.