ArbG Leipzig, vom 01.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 4160/14
Tatbestandsberichtigung auf Antrag einer Partei
LAG Chemnitz, Beschluss vom 08.02.2016 - Aktenzeichen 3 Sa 282/15
DRsp Nr. 2016/9709
Tatbestandsberichtigung auf Antrag einer Partei
1. Gemäß § 320 Abs. 1ZPO, der aufgrund § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG und § 525 Satz 1 ZPO auch für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gilt, ist der Tatbestand des Urteils auf den schriftlichen Antrag einer Partei hin zu berichtigten, wenn er Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des § 319ZPO fallen, sowie Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche enthält.2. Aufgrund des Normzwecks ist ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung gemäß § 320ZPO nur insoweit zulässig, als er sich auf Angaben im Tatbestand bezieht, für die die Beweisregel des § 314 Satz 1 ZPO gilt; die Möglichkeit der Tatbestandsberichtigung besteht nur deshalb, weil der Tatbestand des Urteils gemäß § 314ZPO den nur durch das Sitzungsprotokoll zu entkräftenden Beweis für das mündliche Parteivorbringen liefert und verhindern soll, dass unrichtig beurkundeter Parteivortrag infolge der Beweiskraft fehlerhafte Grundlage für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts wird.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.