BAG - Beschluß vom 13.03.2007
1 ABR 24/06
Normen:
ArbGG § 97 § 83 Abs. 3 § 81 Abs. 1 § 2a Abs. 1 Nr. 4 § 94 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 21 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit
ArbRB 2007, 291
AuR 2007, 326
BAGE 121, 362
BAGE 218, 362
DB 2008, 1331
NZA 2007, 1069
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 02.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 TaBV 3/05
ArbG Hamburg, vom 04.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 6/03

Tarifzuständigkeit; Prozessrecht - Beteiligte des Verfahrens zur Entscheidung über die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung; Antragsbefugnis; Feststellungsinteresse

BAG, Beschluß vom 13.03.2007 - Aktenzeichen 1 ABR 24/06

DRsp Nr. 2007/14850

Tarifzuständigkeit; Prozessrecht - Beteiligte des Verfahrens zur Entscheidung über die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung; Antragsbefugnis; Feststellungsinteresse

»Das rechtliche Interesse für den Antrag eines einzelnen Arbeitgebers, die tarifliche Unzuständigkeit einer Gewerkschaft festzustellen, setzt voraus, dass die Gewerkschaft gegenüber dem Antragsteller Befugnisse wahrnimmt oder wahrzunehmen beabsichtigt, für die es ihrer Tarifzuständigkeit bedarf.«

Orientierungssätze: 1. Der Betriebsrat besitzt keine Antragsbefugnis gem. § 97 Abs. 1 ArbGG zur Einleitung eines Verfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG. 2. Die Bezugnahme in § 97 Abs. 2 ArbGG auf § 81 Abs. 1 ArbGG erweitert nicht den Kreis der möglichen Antragsberechtigten nach § 97 Abs. 1 ArbGG. 3. Der einzelne Arbeitgeber ist in entsprechender Anwendung von § 97 Abs. 1 ArbGG antragsbefugt. 4. Für die Einleitung eines Verfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG bedarf es neben der Antragsbefugnis iSv. § 97 Abs. 1 ArbGG eines rechtlichen Interesses des Antragstellers an alsbaldiger Feststellung. 5. Für einen einzelnen Arbeitgeber ist das Feststellungsinteresse nur zu bejahen, wenn die betreffende Gewerkschaft durch entsprechende Erklärungen oder Handlungen zum Ausdruck gebracht hat, sie beabsichtige ihm gegenüber die Wahrnehmung von Befugnissen, für die es auf ihre Tarifzuständigkeit ankommt.

Normenkette: