LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 25.06.2009
2 TaBV 15/09
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 99 Abs. 3 S. 1; MTV Einzelhandel § 9;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 27.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 9/06

Tarifwidrige Umgruppierung von Kassenpersonal eines Warenhauses; Tarifbegriffe der Sammelkasse und des Kassierens mit zusätzlicher Verantwortung; Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.06.2009 - Aktenzeichen 2 TaBV 15/09

DRsp Nr. 2009/23650

Tarifwidrige Umgruppierung von Kassenpersonal eines Warenhauses; Tarifbegriffe der Sammelkasse und des Kassierens mit zusätzlicher Verantwortung; Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats

1. Unter einer Sammelkasse ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine für alle Abteilungen in einem Warenhaus zuständige Kasse zu verstehen (Zentralkasse). 2. Im Zusammenhang mit tariflichen Regelungen bedeutet Sammelkasse auch eine Kasse, bei der abteilungsübergreifend gegenüber anderen vorhandenen Kassen bestimmte besondere Kassenangelegenheiten erledigt werden; gegenüber sonstigen Kassen hat die Sammelkasse übergeordnete Aufgaben wahrzunehmen, indem bei ihr die von anderen Kassen eingenommenen Beträge zusammen laufen oder ihr im Vergleich zu den übrigen Kassen übergeordnete oder weitergehendere Funktionen zukommen.