Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 30.03.2011 -
Die Klage wird abgewiesen.
2)Die Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger.
3)Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Die Parteien streiten im Wesentlichen über die richtige tarifliche Eingruppierung des Klägers und über damit zusammenhängende Vergütungsansprüche.
Der am 15.03.1966 geborene Kläger ist auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 20.02.1995 seit dem 20.02.1995 als "Ziegeleihilfsarbeiter" bei der Beklagten beschäftigt. § 2 des Arbeitsvertrags lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 2 Stundenlohn
Der Arbeitgeber zahlt an den Arbeitnehmer einen Stundenlohn von
brutto TL 3 = 18,96 DM.
Setzt sich der Stundenlohn aus einem Tariflohn gemäß § 10 dieses
Vertrages und freiwilligen übertariflichen Zulagen zusammen, so
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 1. 2. 3.
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