BAG - Urteil vom 25.10.2007
6 AZR 1115/06
Normen:
Tarifvertrag über Bestimmungen für Orchestermusiker und Chorsänger gem. Ziff. 111.1 MTV (Klangkörper-Tarifvertrag - KTV - i.d.F. des Änderungstarifvertrags vom 18./29. Juni 2001) § 6 Abs. 1, 2, 3, 6 § 10 Abs. 1, 2 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZA 2008, 664
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 22.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 57/04
ArbG Hamburg, vom 29.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 167/03
ArbG Hamburg, vom 27.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 167/03

Tarifvertragsauslegung: Einordnung von Reisezeiten bei Orchestermusikern nach dem KTV

BAG, Urteil vom 25.10.2007 - Aktenzeichen 6 AZR 1115/06

DRsp Nr. 2008/6143

Tarifvertragsauslegung: Einordnung von Reisezeiten bei Orchestermusikern nach dem KTV

Orientierungssätze: 1. Der KTV differenziert zwischen Arbeitszeit und Reisezeit. In § 10 Abs. 2 Satz 1 KTV ist geregelt, dass Reisetage ohne instrumentalen/vokalen Dienst keine Arbeitstage iSd. tariflichen Bestimmungen sind. Nur soweit die Reisezeit an einem Tag zehn Stunden überschreitet, gilt dieser Tag als Arbeitstag iSd. Tarifvertrags (§ 10 Abs. 2 Satz 3 KTV). Damit zählen Dienstreisezeiten grundsätzlich nicht zur gesetzlichen Arbeitszeit. 2. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 KTV werden Reisezeiten gesondert erfasst und addiert. Jeweils fünf Stunden Reisezeit werden abrechnungsmäßig als ein Dienst gewertet (§ 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 5 KTV). Diese Vorschriften beinhalten eine Umrechnung der Reisezeit in Dienste, nicht jedoch in Arbeitstage. Der Tarifvertrag sieht nicht vor, dass Reisezeiten zunächst in Dienste und dann jeweils zwei Dienste in Arbeitstage umzurechnen sind, die dann wiederum zu Arbeitstagen mit Dienst am Instrument hinzugerechnet werden. Eine derartige Abrechnungsweise würde tatsächlich dazu führen, dass reine Reisetage im Ergebnis entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 KTV doch wie Arbeitstage bewertet würden.

Normenkette: