Die Parteien streiten über die Anerkennung von Vordienstzeiten der Klägerin sowie über ihre Eingruppierung und dabei insbesondere über die sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen nach der zutreffenden Auslegung der insoweit einschlägigen Bestimmungen der Tarifverträge für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft beidseitiger Tarifgebundenheit Anwendung finden.
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