BAG - Urteil vom 04.04.2001
4 AZR 242/00
Normen:
TVG § 4 (Ausschlussfristen); Bezirksmanteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im privaten Güterverkehrsgewerbe des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 1994 § 13, § 11; BGB § 343 ;
Fundstellen:
BB 2001, 2172
DB 2001, 2200
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 09.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 1949/99
ArbG Iserlohn, vom 22.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1132/99

Tarifvertragliches Sterbegeld und Ausschlussfrist

BAG, Urteil vom 04.04.2001 - Aktenzeichen 4 AZR 242/00

DRsp Nr. 2001/15317

Tarifvertragliches Sterbegeld und Ausschlussfrist

»Eine tarifliche Ausschlussklausel, nach der Ansprüche aus dem Tarifvertrag oder aus dem Einzelarbeitsvertrag innerhalb bestimmter Fristen schriftlich und gegebenenfalls gerichtlich geltend zu machen sind, erfasst nicht Ansprüche der Hinterbliebenen eines Arbeitnehmers auf Sterbegeld.« Orientierungssätze: 1. Eine tarifliche Ausschlussklausel, nach der Ansprüche aus dem Tarifvertrag oder aus dem Einzelarbeitsvertrag innerhalb bestimmter Fristen schriftlich und ggf. gerichtlich geltend zu machen sind, erfasst nicht Ansprüche der Hinterbliebenen eines Arbeitnehmers auf das tarifliche Sterbegeld. 2. Ebenso wie ein Individualvertrag zugunsten Dritter kann auch ein Tarifvertrag zugunsten Dritter abgeschlossen werden. Hauptanwendungsbereich ist die Hinterbliebenenversorgung. 3. Die in § 13 Bezirks-MTV vorgesehenen Ausschlussfristen regeln die Ansprüche der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber. Rechte Dritter sind § 13 Bezirks-MTV nicht unterworfen. § 11 Bezirks-MTV gewährt den Hinterbliebenen eines Arbeitnehmers bei dessen Tod einen eigenen Anspruch.

Normenkette:

TVG § 4 (Ausschlussfristen); Bezirksmanteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im privaten Güterverkehrsgewerbe des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 1994 § 13, § 11; BGB § 343 ;

Tatbestand: