BAG - Urteil vom 14.01.2009
5 AZR 75/08
Normen:
BGB § 315; GewO § 106; Manteltarifvertrag für Beschäftigte in der Metallindustrie in Nord-Württemberg/Nordbaden (MTV) § 7;
Fundstellen:
AP BGB § 315 Nr. 88
ArbRB 2009, 164
NZA 2009, 984
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 20.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 19/07
ArbG Mannheim, vom 29.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 278/06

Tarifvertragliches Recht des Arbeitgebers auf einseitige Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit

BAG, Urteil vom 14.01.2009 - Aktenzeichen 5 AZR 75/08

DRsp Nr. 2009/5492

Tarifvertragliches Recht des Arbeitgebers auf einseitige Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit

1. a) § 7.1.3 MTV räumt beiden Arbeitsvertragsparteien das Recht ein, die nach § 7.1.1 MTV individuell verlängerte Arbeitszeit einseitig auf die tarifliche Regelarbeitszeit von 35 Stunden wöchentlich zu kürzen. b) Mit der Ausübung dieses Rechts gilt nach Ablauf der Ankündigungsfrist automatisch die Regelarbeitszeit, ohne dass es einer Zustimmung der Gegenseite bedarf. 2. Die Ausübung des tarifvertraglich begründeten Rechts zur Absenkung der regelmäßigen Arbeitszeit ist weder am Maßstab von § 315 Abs. 3 BGB, § 106 GewO zu messen, noch verletzt sie Art. 12 Abs. 1 GG; denn die Absenkung der Arbeitszeit um fünf Stunden verändert die Hauptleistungspflichten lediglich um 12,5 %, so dass von einem vertretbaren Eingriff in die Leistungsaustauschbeziehung der Arbeitsvertragsparteien auszugehen ist.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 20. September 2007 - 19 Sa 19/07 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 315; GewO § 106; Manteltarifvertrag für Beschäftigte in der Metallindustrie in Nord-Württemberg/Nordbaden (MTV) § 7;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Umfang der Arbeitszeit und Vergütungsansprüche.