Zwischen den Parteien ist ein tarifvertraglicher Wiedereinstellungsanspruch streitig.
Der am 30. April 1930 geborene Kläger war seit dem 1. Oktober 1952 im Finanzdienst beschäftigt. Seit September 1968 war er als Betriebsprüfer beim Finanzamt für Großbetriebsprüfungen H mit Dienstort S tätig. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (
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