LAG Baden-Württemberg, vom 03.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 47/05
ArbG Karlsruhe, vom 15.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 352/04
Tarifvertraglicher Kündigungsvorbehalt bei befristeten Arbeitsverhältnissen; AGB-Kontrolle von Bezugnahmeklauseln; Kündigung gegenüber schwerbehinderten Menschen in der Wartezeit: Präventionsverfahren und betriebliches Eingliederungsmanagement, Treuwidrigkeit, Anhörung von Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung
BAG, Urteil vom 28.06.2007 - Aktenzeichen 6 AZR 750/06
DRsp Nr. 2007/15249
Tarifvertraglicher Kündigungsvorbehalt bei befristeten Arbeitsverhältnissen; AGB-Kontrolle von Bezugnahmeklauseln; Kündigung gegenüber schwerbehinderten Menschen in der Wartezeit: Präventionsverfahren und betriebliches Eingliederungsmanagement, Treuwidrigkeit, Anhörung von Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung
»1. Wird in einem Formulararbeitsvertrag eines tarifgebundenen Arbeitgebers der einschlägige Tarifvertrag in Bezug genommen, findet auch dann keine Transparenzkontrolle der Tarifbestimmungen nach § 307 Abs. 3 Satz 2 iVm. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB statt, wenn der Arbeitnehmer nicht Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft ist.2. Die Wirksamkeit einer Kündigung in der Wartezeit hängt nicht davon ab, ob der Arbeitgeber zuvor ein Präventionsverfahren und/oder ein betriebliches Eingliederungsmanagement (§ 84 Abs. 1 und 2SGB IX) durchgeführt hat.«
Orientierungssätze:1. In § 2 Abs. 1 Buchst. k BMT-G iVm. § 6 der Anlage 10 zum BMT-G ist ein Kündigungsrecht für befristete Arbeitsverhältnisse vereinbart.
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