BAG - Urteil vom 05.10.1999
3 AZR 230/98
Normen:
BetrAVG § 5 Abs. 1, § 1 Abs. 1, § 17 Abs. 3 ; TVG § 1 (Auslegung); GG Art. 3 Abs. 1 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
AP Nr. 51 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen
BAGE 92, 310
BB 1999, 2247
BB 2000, 1096
BB 2000, 1248
DB 2000, 1671
NZA 2000, 839
VersR 2000, 838
ZIP 2000, 1073
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 30.05.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 2329/96
II. Hessisches Landesarbeitsgericht - Urteil vom 12. November 1997 - 8 Sa 1803/96 ,

Tarifvertragliche Zusatzversorgung - absenkende Anpassung

BAG, Urteil vom 05.10.1999 - Aktenzeichen 3 AZR 230/98

DRsp Nr. 2000/5159

Tarifvertragliche Zusatzversorgung - absenkende Anpassung

»1. Eine Auszehrung im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrAVG liegt nur dann vor, wenn die Betriebsrenten unter den bei Eintritt des Versorgungsfalls festgesetzten Betrag sinken. Die vom selben Arbeitgeber gewährten Versorgungsleistungen sind dabei in der Regel auch dann als Einheit anzusehen, wenn sie auf verschiedene Versorgungsformen verteilt sind. 2. Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG kann in Tarifverträgen vom Auszehrungsverbot des § 5 Abs. 1 BetrAVG abgewichen werden. Eine derartige Abweichung muß nicht als solche gekennzeichnet werden. Es genügt, daß sich dies zweifelsfrei aus den tarifvertraglichen Regelungen ergibt. 3. Abweichungen vom Auszehrungsverbot berühren nicht die Unverfallbarkeitsregelung des § 1 Abs. 1 BetrAVG, an die auch die Tarifvertragsparteien gebunden sind. 4. Wenn bei einer Gesamtversorgungsobergrenze nicht die Brutto-, sondern die Nettoversorgung maßgebend sein soll, muß dies in der Versorgungsordnung Ausdruck finden (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, BAG 10. März 1992 - 3 AZR 352/91 - BAGE 70, 36, 39 f.).«

Normenkette:

BetrAVG § 5 Abs. 1, § 1 Abs. 1, § 17 Abs. 3 ; TVG § 1 (Auslegung); GG Art. 3 Abs. 1 ; BGB § 242 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, wie sich die Entwicklung der Nettogehälter und der gesetzlichen Abgaben auf die von der Beklagten geschuldete Zusatzversorgung auswirkt.