Tarifvertrag für die Bediensteten der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und von Kraftverkehrsbetrieben zwischen dem Arbeitgeberverband Deutscher Eisenbahnen e.V. und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (vom 15. Dezember 1966) § 10; Tarifvertrag für die Bediensteten der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und von Kraftverkehrsbetrieben zwischen dem Arbeitgeberverband Deutscher Eisenbahnen e.V. und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (vom 15. Dezember 1966) § 11; Tarifvertrag für die Bediensteten der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und von Kraftverkehrsbetrieben zwischen dem Arbeitgeberverband Deutscher Eisenbahnen e.V. und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (vom 15. Dezember 1966) § 16; Tarifvertrag für die Bediensteten der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und von Kraftverkehrsbetrieben zwischen dem Arbeitgeberverband Deutscher Eisenbahnen e.V. und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (vom 15. Dezember 1966) Anlage; 9 (Zusatztarifvertrag vom 19. Dezember 1983);
Fundstellen:
AP Nr. 32 zu § 1 TVG Tarifverträge: Deutsche Bahn
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 25.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 9/06
ArbG Mannheim, vom 12.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 179/05
Tarifvertragliche Zeitzuschläge für Nachtarbeit, Arbeit an Sonn- und Feiertagen und für Überarbeit, Anspruch aus betrieblicher Übung
BAG, Urteil vom 05.11.2008 - Aktenzeichen 5 AZR 455/07
DRsp Nr. 2009/740
Tarifvertragliche Zeitzuschläge für Nachtarbeit, Arbeit an Sonn- und Feiertagen und für Überarbeit, Anspruch aus betrieblicher Übung
1. a) Weder § 16 Abs. 2 ETV noch § 8 ZusatzTV begründet einen Anspruch auf einen Nachtdienstzuschlag.b) Gleiches gilt für Sonn- und Feiertagszuschläge nach § 11 Abs. 6, 7 und 8 ETV; denn § 5 ZusatzTV enthält eine umfassende, von § 11 ETV diesbezüglich abweichende Regelung, da er § 11 Abs. 6 bis 9 ETV durch die für die Beklagte geltenden tarifvertraglichen Vorschriften über Zeitzuschläge "ersetzt".2. a) Nach § 4 Satz 2 ZusatzTV sind Zeitzuschläge - hier - nach § 22BMT-G II zu bezahlen, da es sich dabei um eine für die Beklagte geltende tarifvertragliche Vorschrift handelt, die wegen der ausdrücklichen Regelung in § 4 Satz 2 ZusatzTV damit auch für Angestellte Anwendung findet.
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