BSG - Urteil vom 27.02.1997
13 RJ 5/96
Normen:
RVO § 1246 Abs. 2 S. 2 ; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
AuA 1999, 42
DB 1998 Beil. 16, 9
NZA-RR 1998, 267
NZS 1997, 478

Tarifvertragliche Einstufung bei der Beurteilung von Berufsunfähigkeit eines Berufskraftfahrers mit Auslandstätigkeit

BSG, Urteil vom 27.02.1997 - Aktenzeichen 13 RJ 5/96

DRsp Nr. 1997/5303

Tarifvertragliche Einstufung bei der Beurteilung von Berufsunfähigkeit eines Berufskraftfahrers mit Auslandstätigkeit

1. Zur Beurteilung der Wertigkeit einer im Ausland verrichteten beruflichen Tätigkeit können ausländische oder vergleichbare inländische Tarifverträge grundsätzlich nicht herangezogen werden.2. Wenn ein Beruf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren in eine Facharbeiterlohngruppe des Tarifvertrages eines anderen Gewerbezweiges oder eines anderen Tarifgebietes eingestuft wird, als es für den Versicherten maßgebend wäre, so kann dies allenfalls ein Anhalt dafür sein, daß diesem Beruf Facharbeiterqualität zukommen könnte. Für das Tatsachengericht besteht keine Verpflichtung, nach derartigen Tarifverträgen zu suchen (Abgrenzung zu BSG vom 12.10.1993 - 13 RJ 53/92 = BSGE 73, 159 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 37). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 1246 Abs. 2 S. 2 ; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt die Gewährung von Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit (BU); im Streit ist vornehmlich die Frage, ob ihm als Berufskraftfahrer der Berufsschutz eines Facharbeiters einzuräumen ist.