LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 24.09.2009
20 TaBV 949/09
Normen:
BetrVG § 1 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 3 Abs. 1; BetrVG § 3 Abs. 5; BetrVG § 4; Zuordnungs-TV 1999 § 2; Zuordnungs-TV 1999 § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Semftenberg - 4 BV 11/07 - 02.04.2009,

Tarifvertragliche Bildung neuer betriebsverfassungsrechtlicher Strukturen; Beendigung der Amtszeit eines Betriebsrats bei Eingliederung des Betriebs in Regionalbetrieb aufgrund Zuordnungstarifvertrages; unbegründeter Antrag des Betriebsrats auf Feststellung der Fortdauer des Mandats

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.09.2009 - Aktenzeichen 20 TaBV 949/09

DRsp Nr. 2010/20786

Tarifvertragliche Bildung neuer betriebsverfassungsrechtlicher Strukturen; Beendigung der Amtszeit eines Betriebsrats bei Eingliederung des Betriebs in Regionalbetrieb aufgrund Zuordnungstarifvertrages; unbegründeter Antrag des Betriebsrats auf Feststellung der Fortdauer des Mandats

1. Ein Zuordnungstarifvertrag kann mehrere selbstständige Betriebe im Sinne des § 1 BetrVG wirksam erfassen, ohne dass die Tarifparteien ihre Regelungskompetenz dadurch überschreiten Die Tarifparteien können definieren, dass eine ganze Region der Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes sein soll. Die Frage einer weiten räumlichen Entfernung eines Betriebsteils von einem etwaigen Hauptbetrieb ist im Rahmen der durch die Tarifparteien gestalteten Betriebsstruktur unerheblich. 2. Durch die Neuregelungen des BetrVG 2001 wurden in § 3 BetrVG keine gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen, die einer Weitergeltung von nach altem Recht abgeschlossenen Tarifverträgen entgegenstehen könnten. 3. Die Dienlichkeit tariflicher Regelungen zur sachgerechten Wahrnehmung der Arbeitnehmerinteressen iSd § Abs ist bereits dann zu bejahen, wenn durch die Zusammenfassung von Betrieben bisher betriebsratslose Belegschaftsteile bei der Bildung eines Betriebsrates einbezogen oder betriebsbezogene Schwellenwerte für Mitwirkungs- und Mitbestimmungsmöglichkeiten der Arbeitnehmer überschritten werden.