Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob Restvergütungsansprüche des Klägers für Oktober und November 2001 sowie der Anspruch des Klägers auf ein Weihnachtsgeld für das Jahr 2001 verfallen sind.
Der Kläger war vom 1.8.1992 bis 16.11.2001 bei der Beklagten als Wachmann beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der allgemeinverbindliche Manteltarifvertrag Nr. 7 für die arbeiterrentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer des Wach- und Sicherheitsgewerbes in Bayern vom 22.11.2000 (
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