LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.09.2001
21 Sa 49/01
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1 ; ZPO § 256 Abs. 1 ; ZPO § 543 Abs. 1 ; BGB § 133 ; BGB § 315 ; BGB § 305 ; RTV § 23 ; ArbGG § 72 Abs. 2 ; ArbGG § 72a ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 20.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1682/01

Tarifvertragliche Ausschlussfrist und Feststellungsklage; Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers als Bezugsberechtigter einer Direktversicherung bei Prämienfreistellung des Arbeitgebers während des Bestands des Arbeitsverhältnisses

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.09.2001 - Aktenzeichen 21 Sa 49/01

DRsp Nr. 2003/4492

Tarifvertragliche Ausschlussfrist und Feststellungsklage; Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers als Bezugsberechtigter einer Direktversicherung bei Prämienfreistellung des Arbeitgebers während des Bestands des Arbeitsverhältnisses

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1 ; ZPO § 256 Abs. 1 ; ZPO § 543 Abs. 1 ; BGB § 133 ; BGB § 315 ; BGB § 305 ; RTV § 23 ; ArbGG § 72 Abs. 2 ; ArbGG § 72a ;

Tatbestand:

Von einer ausführlichen Darstellung des Prozeßstoffes wird im Hinblick auf § 543 Absatz 1 ZPO abgesehen. Stattdessen wird auf den Inhalt des angefochtenen arbeitsgerichtlichen Urteils (ArbG-Akte Blatt 56 bis 62) verwiesen.

Die Parteien streiten auch zweitinstanzlich weiterhin im Rahmen einer Feststellungsklage darüber, ob die berufungsführende Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den ihr aus der Prämienfreistellung eines zu ihren Gunsten abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrages entstandenen und zukünftig noch entstehenden Schaden zu ersetzen. Ihr beiderseitiges Vorbringen im Berufungsverfahren erschließt sich aus den Schriftsätzen der Beklagten vom 08.05.2001 (LAG-Akte Blatt 1 bis 7) sowie dem der Klägerin vom 18.05.2001 (LAG-Akte Blatt 15 bis 27) und ihren Anlagen. Hierauf wird Bezug genommen.