TVöD § 33 Abs. 2; BAT § 59 Abs. 1; BAT § 59 Abs. 3; SGB IX § 92;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 20.11.2008
Tarifvertragliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Zugang des Rentenbescheides; unbegründete Klage bei verspäteter Antragstellung auf Weiterbeschäftigung
LAG Köln, Urteil vom 09.11.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 633/09
DRsp Nr. 2010/1082
Tarifvertragliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Zugang des Rentenbescheides; unbegründete Klage bei verspäteter Antragstellung auf Weiterbeschäftigung
1. Gemäß § 33 Abs. 2 TVöD hat die Arbeitnehmerin innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zugang des Rentenbescheides (wegen teilweiser Erwerbsunfähigkeit) schriftlich die Weiterbeschäftigung zu beantragen; die tarifvertraglich geregelte Frist von 14 Tagen ist nicht zu kurz.2. Bei Beantragung einer Erwerbsunfähigkeitsrente muss die Arbeitnehmerin jederzeit damit rechnen, dass ihrem Antrag auch entsprochen wird; die Arbeitnehmerin hat daher (anders als bei der dreiwöchigen Klagefrist für die Kündigungsschutzklage) ausreichend Zeit, sich mit den Rechtsfolgen der Rentengewährung auseinanderzusetzen und Strategien zu entwickeln, wie sie nach Erhalt eines Rentenbescheides vorgehen möchte.3. Die Unkenntnis der tariflichen Fristenregelung kommt der Arbeitnehmerin nicht zugute; als Gewerkschaftsmitglied ist noch stärker als bei einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung der Tarifgeltung gehalten, sich über die Konsequenzen ihres Gewerkschaftsbeitritts und die in diesem Falle anwendbaren Tarifinhalte zu informieren.
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