Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 08. Januar 2015 -
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf eine tarifvertragliche Lohnerhöhung und eine tarifvertragliche Einmalzahlung.
Der Kläger ist für die Beklagte seit 1. Februar 2007 tätig. Er ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Die Beklagte gehört dagegen keiner Organisation an. Gemäß § 3 des Arbeitsvertrages der Parteien ist das Monatsentgelt jeweils am Ende jeden Monats abzurechnen und auszuzahlen. Unter dem 29. Mai 2009 schloss die Beklagte mit ver.di. einen Anerkennungstarifvertrag (nachfolgend ATV). Dieser enthält unter Anderem folgende Regelungen:
"§ 2 Anerkennung der Tarifverträge
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