LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.03.2013
17 Sa 1445/12
Normen:
TzBfG § 17; KSchG § 7; AGG § 2; Manteltarifvertrag Nr. 5a für das Cockpitpersonal ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 20.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 296/12

Tarifvertragliche Altersgrenze für Piloten Klagefrist für EntfristungsklageZur Rechtmäßigkeit der Klagefrist

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.03.2013 - Aktenzeichen 17 Sa 1445/12

DRsp Nr. 2013/24384

Tarifvertragliche Altersgrenze für Piloten Klagefrist für EntfristungsklageZur Rechtmäßigkeit der Klagefrist

Die Klage ist unbegründet, da der Kläger die Unwirksamkeit der Befristung nicht rechtzeitig i.S.d. § 17 Satz 1 TzBfG durch Klage geltend gemacht hat. Die Befristung ist somit von Anfang an rechtswirksam.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Juni 2012, 6 Ca 296/12, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 17; KSchG § 7; AGG § 2; Manteltarifvertrag Nr. 5a für das Cockpitpersonal ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund tarifvertraglicher Altersgrenze beendet wurde.

Der am A geborene Kläger war bei der Beklagten langjährig als Flugzeugführer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand kraft vertraglicher Bezugnahme der Manteltarifvertrag Nr. 5a für das Cockpitpersonal der Beklagten (in der Folge: MTV Nr. 5a) Anwendung. § 19 MTV Nr. 5a lautet auszugsweise:

§ 19 Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Erreichens der Altersgrenze

(1) Das Arbeitsverhältnis endet - ohne dass es einer Kündigung bedarf - mit Ablauf des Monats, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird. ...