LAG Köln - Beschluss vom 15.02.2013
4 TaBV 74/12
Normen:
BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 3; BetrVG § 5 Abs. 3; BetrVG § 13 Abs. 1; BetrVG § 27 Abs. 1; BetrVG § 28; BetrVG § 28a; EnWG § 3 Nr. 38; EnWG § 7;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 03.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 6/12

Tarifvertrag zur Bildung eines gemeinsamen Betriebsrats für sämtliche KonzernunternehmenUnbegründeter Antrag des Betriebsrats eines Konzernunternehmens auf Feststellung der Berechtigung zur Wahl eines eigenen Betriebsrats wegen Rechtwidrigkeit des dies ausschließenden Tarifvertrages

LAG Köln, Beschluss vom 15.02.2013 - Aktenzeichen 4 TaBV 74/12

DRsp Nr. 2013/15622

Tarifvertrag zur Bildung eines gemeinsamen Betriebsrats für sämtliche Konzernunternehmen Unbegründeter Antrag des Betriebsrats eines Konzernunternehmens auf Feststellung der Berechtigung zur Wahl eines eigenen Betriebsrats wegen Rechtwidrigkeit des dies ausschließenden Tarifvertrages

Kein Leitsatz

1. § 3 Abs. 1 BetrVG sieht unter bestimmten Voraussetzungen vor, dass die Tarifvertragsparteien vom Gesetz abweichende betriebsverfassungsrechtliche Strukturen vereinbaren können, wobei die Merkmale "erleichterte Bildung von Betriebsräten", "Zweckmäßigkeit" und "Sachgerechtigkeit" als unbestimmte Rechtsbegriffe ungenau gefasst und schwer zu bestimmen sind; die den Tarifparteien insoweit eröffneten Handlungsspielräume sind verfassungsrechtlich unbedenklich. 2. Unter Berücksichtigung des den Tarifvertragsparteien eingeräumten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums können andere Vertretungen der abhängig Beschäftigten gebildet werden, soweit dies insbesondere auf Grund der Betriebs-, Unternehmens- oder Konzernorganisation oder auf Grund anderer Formen der Zusammenarbeit von Unternehmen einer wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung der Beschäftigten dient.