Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin für die gesamte Zeit ihrer bisherigen Beschäftigung einen Anspruch auf Zusatzversorgung erworben hat.
Die Klägerin ist seit 25. Oktober 1984 als Arbeiterin bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin, der bisher beklagten Deutschen Bundespost - Postdienst -, beschäftigt. Ihre durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit belief sich bis zum 31. Oktober 1984 auf 20 Stunden, vom 1. November 1984 bis 31. März 1990 auf 12 bis 14,5 Stunden, seit 1. April 1990 auf 18 Stunden und seit 1. August 1992 auf 18,5 Stunden. Die Beklagte versicherte die Klägerin ab 1. April 1990 bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP).
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