LAG Düsseldorf - Beschluss vom 25.08.1995
17 Sa 324/95
Normen:
BetrVG § 75 Abs. 1 Satz 1 § 102 Abs. 6 ; BGB § 626 ; GG Art. 3 Art. 9 Abs. 3 ; KSchG § 1 ; TVG § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 1996, 238
BB 1996, 1277
LAGE Art. 9 GG Nr. 11
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 02.02.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3832/94

Tarifvertrag: Sonderrechte für gewerkschaftliche Vertrauensleute im Firmen-Tarifvertrag - Ausschluss der ordentlichen Kündigung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 25.08.1995 - Aktenzeichen 17 Sa 324/95

DRsp Nr. 2002/3484

Tarifvertrag: Sonderrechte für gewerkschaftliche Vertrauensleute im Firmen-Tarifvertrag - Ausschluss der ordentlichen Kündigung

1. In einem Firmen-Tarifvertrag kann gewerkschaftlichen Vertrauensleuten grundsätzlich ein besonderer Kündigungsschutz eingeräumt und Sonderurlaub sowie Freistellungen aus Anlass der Gewerkschaftsarbeit zugestanden werden. 2. Die Grenzen normativer Tarifmacht werden nicht überschritten, wenn zum Schutz der Vertrauensleute die ordentliche Kündigung ausgeschlossen wird. Ob gleichwohl bei anstehenden betriebsbedingten Kündigungen Vertrauensleute in die soziale Auswahl einzubeziehen sind ist eine Frage, die die generelle Wirksamkeit einer solchen Tarifnorm nicht berührt. 3. Dem Arbeitgeber wird auch die außerordentliche Kündigung nicht unzulässig erschwert, wenn der Tarifvertrag entsprechend § 102 Abs. 6 BetrVG die Zustimmung des Betriebsrats voraussetzt.

Normenkette:

BetrVG § 75 Abs. 1 Satz 1 § 102 Abs. 6 ; BGB § 626 ; GG Art. 3 Art. 9 Abs. 3 ; KSchG § 1 ; TVG § 1 Abs. 1 ;

Hinweise:

Siehe hierzu die aufhebende Entscheidung des BAG vom 08.10.1997 - 4 AZR 87/96 - DRsp-ROM Nr. 1998/4350 -.

Vorinstanz: ArbG Wesel, vom 02.02.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3832/94
Fundstellen
AuR 1996, 238
BB 1996, 1277
LAGE Art. 9 GG Nr. 11