LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.09.1996
14 Sa 1150/90
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; TV Vorruhestand (Tarifvertrag über den Vorruhestand im Baugewerbe vom 26.9.1984 in der Fassung vom 27.10.1988) § 12 Abs. 7 ; TVG §§ 1 4 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden - 1 (2) Ca 5388/89 - 24.07.90,

Tarifvertrag: Nachwirkungen bei Ausscheiden aus dem fachlichen Geltungsbereich des TV - Rückforderung von Leistungen an die Zusatzversorgungskasse

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.09.1996 - Aktenzeichen 14 Sa 1150/90

DRsp Nr. 2001/15098

Tarifvertrag: Nachwirkungen bei Ausscheiden aus dem fachlichen Geltungsbereich des TV - Rückforderung von Leistungen an die Zusatzversorgungskasse

Scheidet ein Arbeitgeber infolge von Betriebsänderungen aus dem fachlichen Geltungsbereich des TV Vorruhestand und des TV Vorruhestandsverfahren aus, so erlischt der Anspruch des Arbeitgebers gegen die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes auf Vorruhestandserstattung. Eine Ausnahme gilt nur im Falle der Betriebsaufgabe aus Altersgründen nach § 12 Abs. 7 TV Vorruhestand in der Fassung vom 27. Oktober 1988.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; TV Vorruhestand (Tarifvertrag über den Vorruhestand im Baugewerbe vom 26.9.1984 in der Fassung vom 27.10.1988) § 12 Abs. 7 ; TVG §§ 1 4 Abs. 5 ;

Hinweise:

Hinweise:

Siehe hierzu die bestätigende Entscheidung des BAG vom 20.01.1998 - 9 AZR 68/97 -.

Vorinstanz: ArbG Wiesbaden - 1 (2) Ca 5388/89 - 24.07.90,