LAG Düsseldorf - Urteil vom 30.05.1995
6 Sa 1819/94
Normen:
TVG § 4 Abs. 1, Abs. 3 § 5 Abs. 4 ;
Fundstellen:
AiB 1997, 118
AuR 1995, 470
LAGE § 4 TVG Günstigkeitsprinzip Nr. 5
ZTR 1995, 522
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 26.10.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 4165/93

Tarifvertrag: Konkurrenz zu einzelvertraglicher Vereinbarung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 30.05.1995 - Aktenzeichen 6 Sa 1819/94

DRsp Nr. 2001/14266

Tarifvertrag: Konkurrenz zu einzelvertraglicher Vereinbarung

"Die im Rahmen einer Besitzstandszusage getroffene einzelvertragliche Vereinbarung über die Anwendung von Tarifnormen kann weder durch das Eingreifen eines nach § 4 Abs. 1, bzw. § 5 Abs. 4 TVG zwingenden Tarifvertrages noch durch eine Betriebsvereinbarung verdrängt werden. Die vereinbarten Tarifnormen entfalten auf jeden Fall im Rahmen des Günstigkeitsprinzips ihre fortbestehende Wirkung."

Normenkette:

TVG § 4 Abs. 1, Abs. 3 § 5 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin kraft einzelvertraglicher Vereinbarung die Tarifverträge für die Metallindustrie Nordrhein-Westfalen weiterhin Anwendung finden oder ob sich das Arbeitsverhältnis nunmehr ausschließlich nach den Tarifverträgen für den Groß- und Außenhandel Nordrhein-Westfalen in Folge deren unmittelbarer zwingender Wirkung bestimmt.