Die Parteien streiten darüber, ob auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin kraft einzelvertraglicher Vereinbarung die Tarifverträge für die Metallindustrie Nordrhein-Westfalen weiterhin Anwendung finden oder ob sich das Arbeitsverhältnis nunmehr ausschließlich nach den Tarifverträgen für den Groß- und Außenhandel Nordrhein-Westfalen in Folge deren unmittelbarer zwingender Wirkung bestimmt.
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