Die Parteien, die in erster Instanz auch über die Wirksamkeit der Befristung des zwischen ihnen abgeschlossenen Arbeitsvertrages gestritten und diesen Streit durch einen vor dem Landesarbeitsgericht abgeschlossenen Teil-Vergleich (vgl. das Sitzungsprotokoll vom 13. Dezember 1994 (Bl. 72 d.A.) beigelegt haben, streiten nunmehr nur noch über die dem Kläger zustehende Vergütung. Dabei geht der Streit insbesondere darum, ob der Kläger, der von der Beklagten eine Vergütung in Höhe der Dienstbezüge eines Beamten der Besoldungsgruppe C 1 in der für das sogenannte Beitrittsgebiet geltenden Höhe erhält, dem
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|