Die Parteien streiten über Höhe und Berechnung der tarifvertraglichen Zuwendung für das Jahr 2004.
Der Kläger steht seit dem 01. Januar 1998 in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten. Er wird in einer 5-Tage-Woche beschäftigt. Auf dieses wie auch auf die Arbeitsverhältnisse weiterer ungefähr 2.750 Mitarbeiter der Beklagten findet kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Bezirkstarifvertrag kommunaler Nahverkehrsbetriebe für die Stuttgarter Straßenbahnen AG (im Folgenden: BzTV-N SSB) vom 06. Februar 2003 Anwendung.
Bis zum Inkrafttreten dieses Tarifvertrages am 01. Februar 2003 richteten sich die arbeitsvertraglichen Beziehungen der Parteien nach den Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe sowie den hierzu vereinbarten ändernden, ergänzenden und ersetzenden Tarifverträge.
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