LAG Köln - Urteil vom 05.05.2006
11 Sa 714/04
Normen:
BAT § 1a ; BMT-G § 1a ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 07.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 667/04

Tarifvertrag, Bezugnahme, Spartentarifvertrag, TV-N, Anwendungsvereinbarung

LAG Köln, Urteil vom 05.05.2006 - Aktenzeichen 11 Sa 714/04

DRsp Nr. 2007/5850

Tarifvertrag, Bezugnahme, Spartentarifvertrag, TV-N, Anwendungsvereinbarung

»Bei der KVB gilt der Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW vom 25.05.2001) ab dem 01.01.2004 auch für die nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer, deren Arbeitsvertrag auf das bisher geltende Tarifwerk (BAT/BMT-G) verweist. Dabei ist unerheblich, ob die vertragliche Bezugnahme - konkret das bisher geltende Tarifwerk benennt ohne "Jeweiligkeitsklausel" (so hier); - konkret das bisher geltende Tarifwerk benennt mit "Jeweiligkeitsklausel" (Parallelfälle); - verweist auf die "für den Arbeitgeber jeweils geltenden Tarifverträge" (Parallelfälle). Dies ergibt sich schon aus der ständigen und aktuellen Rechtsprechung des BAG zu vertraglichen Bezugnahmeklauseln, jedenfalls aber aus § 1 a BAT / § 1 a BMT-G.«

Normenkette:

BAT § 1a ; BMT-G § 1a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob auf das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis der Spartentarifvertrag TV-N NW Anwendung findet.

Unter den diversen am gleichen Tag vor der Berufungskammer verhandelten Parallelfällen zeichnet sich der vorliegende Rechtsstreits dadurch aus, dass die tarifliche Bezugnahmeklausel im schriftlichen Arbeitsvertrag konkret den BMT-G benennt.