Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über Vergütungsdifferenzansprüche für die Monate ... bis ... und eine nicht geleistete tarifliche Einmalzahlung aus dem Monat
Die Klägerin war vom ... an bei der Beklagten auf der Basis des schriftlichen Arbeitsvertrags vom ... als Köchin tätig. In Ziffer 5) des schriftlichen Arbeitsvertrages ist vereinbart, daß
"das Arbeitsentgelt monatlich im nachhinein durch Banküberweisung bis zum 15. des Folgemonats gezahlt (wird) ...";
auf den weiteren Inhalt des schriftlichen Arbeitsvertrages, Blatt 27 der Akte, wird Bezug genommen.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|