LAG Brandenburg - Urteil vom 19.06.1997
3 Sa 833/96
Normen:
MTV für die Arbeitnehmer/innen in den Betriebsküchen, Kasinos, Kantinen und sonstigen Verpflegungsbetrieben - neue Bundesländer vom 20.11.1993 § 14.1 ; TVG §§ 1 4 ;
Fundstellen:
LAGE § 4 TVG Ausschlußfristen Nr. 47
NZA-RR 1998, 368
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/O. - Urteil vom 23. Oktober 1996 - 7 Ca 2204/96,

Tarifvertrag: Ausschlussfrist - Auslegung

LAG Brandenburg, Urteil vom 19.06.1997 - Aktenzeichen 3 Sa 833/96

DRsp Nr. 2002/16823

Tarifvertrag: Ausschlussfrist - Auslegung

»Die Ausschlussfrist des § 14.1 Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer/innen in den Betriebsküchen, Kasinos, Kantinen und sonstigen Verpflegungsbetrieben - neue Bundesländer vom 20.11.1993 nach der Ansprüche aus diesem Tarifvertrag innerhalb von 3 Monaten schriftlich geltend gemacht werden müssen, erfasst keine Vergütungsansprüche nach dem Entgelttarifverträge für Arbeitnehmer/innen in Betriebsküchen, Kasinos, Kantinen und sonstigen Verpflegungsbetrieben vom 15.09.1992 bzw. 27.01.1994.«

Normenkette:

MTV für die Arbeitnehmer/innen in den Betriebsküchen, Kasinos, Kantinen und sonstigen Verpflegungsbetrieben - neue Bundesländer vom 20.11.1993 § 14.1 ; TVG §§ 1 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über Vergütungsdifferenzansprüche für die Monate ... bis ... und eine nicht geleistete tarifliche Einmalzahlung aus dem Monat

Die Klägerin war vom ... an bei der Beklagten auf der Basis des schriftlichen Arbeitsvertrags vom ... als Köchin tätig. In Ziffer 5) des schriftlichen Arbeitsvertrages ist vereinbart, daß

"das Arbeitsentgelt monatlich im nachhinein durch Banküberweisung bis zum 15. des Folgemonats gezahlt (wird) ...";

auf den weiteren Inhalt des schriftlichen Arbeitsvertrages, Blatt 27 der Akte, wird Bezug genommen.