LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 06.03.1995
16 Sa 1450/94
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; VTV Bau (Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 12.11.1986 in der bis zum 31. März 1992 gültigen Fassung vom 11.02.1991 bzw. in der ab 01.04.1992 gültigen Fassung vom 06.03.1992) § 25 ; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 14.06.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2897/92

Tarifvertrag: Auslegung - Sozialkassenbeiträge im Baugewerbe - Gleichbehandlungsgrundsatz

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.03.1995 - Aktenzeichen 16 Sa 1450/94

DRsp Nr. 2001/15038

Tarifvertrag: Auslegung - Sozialkassenbeiträge im Baugewerbe - Gleichbehandlungsgrundsatz

1. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes die Bemessungsgrundlage für die Höhe der Arbeitgeberbeiträge zur tariflichen Zusatzversorgung der Arbeitnehmer für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte unterschiedlich, nämlich so geregelt haben, dass für die gewerbliche Arbeitnehmer für jede Stunde mit Lohnanspruch ein bestimmter Betrag (erhoben in einem Prozentsatz der Bruttolohnsumme) und für Angestellte für jeden Kalendermonat des bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Festbetrag zu entrichten ist. 2. Verwenden Tarifvertragsparteien den Begriff "Ruhen des Arbeitsverhältnisses" (hier: § 25 VTV/Bau), so werden davon in der Regel nicht die Fälle erfasst, in denen der Arbeitnehmer arbeitsunfähig krank ist und Vergütungsfortzahlungsansprüche im Krankheitsfall gegen seinen Arbeitgeber nicht (mehr) bestehen. 3. Den tarifvertraglich festgelegten Monatsbeitrag zur Zusatzversorgung der Angestellten hat ein baugewerblicher Arbeitgeber auch dann zu zahlen, wenn der Angestellte arbeitsunfähig krank ist und Vergütungsfortzahlungsansprüche im Krankheitsfall gegen den Arbeitgeber nicht (mehr) bestehen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ;