1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 02.12.2010 (
2. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
3. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird für die Beklagte zugelassen.
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Wirksamkeit einer Versetzungsmaßnahme, sowie hilfsweise über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung.
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