LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 02.03.1995 3 Sa 425/94
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 5, Abs. 6 § 87 Abs. 1 Nr. 10 ; Gehalts- und Lohntarifvertrages für den Groß- und Außenhandel des Landes Hessen, gültig ab 01.04.1991; Gehalts- und Lohntarifvertrages für den Groß- und Außenhandel des Landes Hessen, gültig ab 01.04.1992; TVG §§ 3 4 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 19.10.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 82/92
1. Die Allgemeinverbindlicherklärung eines Lohn- und Gehaltstarifvertrages ist nicht schon deshalb rechtlichen Bedenken ausgesetzt, weil sie den zugehörigen Manteltarifvertrag nicht erfasst.2. Zum Günstigkeitsprinzip bei Ablösung einer Betriebsvereinbarung durch andere.3. Eine ablösende Betriebsvereinbarung, die Tarifbindung beider Arbeitsvertragsparteien an einen Lohn- und Gehaltstarifvertrag zur Voraussetzung hat, gewinnt für den nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer erst dann rechtliche Bedeutung, wenn der Lohn- und Gehaltstarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wird.
Normenkette:
BetrVG § 77 Abs. 5, Abs. 6 § 87 Abs. 1 Nr. 10 ; Gehalts- und Lohntarifvertrages für den Groß- und Außenhandel des Landes Hessen, gültig ab 01.04.1991;
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