LAG Düsseldorf - Urteil vom 21.01.2020
14 Sa 524/19
Normen:
TVÜ-VKA § 29b; TVöD -NRW § 11a Anh. Teil A EGVZ EG 5-7; Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung v. 19.04.2001 § 1; Ausbildungsordnung zum Elektroinstallateur-Handwerk v. 15.04.1975 § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 09.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 409/19

Tarifsystematik im TVöD-NRWSchnittmengen aus verschiedenen Berufsausbildungsordnungen als Grundlage der tariflichen Eingruppierung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2020 - Aktenzeichen 14 Sa 524/19

DRsp Nr. 2022/15341

Tarifsystematik im TVöD -NRW Schnittmengen aus verschiedenen Berufsausbildungsordnungen als Grundlage der tariflichen Eingruppierung

1. Die Tarifvertragsparteien haben vorgesehen, dass die den Entgeltgruppen vorangestellten Überschriften allgemeine Tätigkeitsmerkmale darstellen, auf die eine Eingruppierung in bestimmten Fällen gestützt werden kann. Dies gilt aber dann nicht, wenn die Tätigkeit von einem bereits aufgeführten Richtbeispiel erfasst ist. 2. Ist ein gelernter Elektroinstallateur als Berufskraftfahrer tätig, kommt es für die Eingruppierung darauf an, ob sich aus dem erlernten Beruf genügend Schnittmengen ergeben, die aus tariflicher Sicht auch für den ausgeübten Beruf benötigt und eingesetzt werden. Allein die Fähigkeit, als Elektroinstallateur Störungen während des Arbeitseinsatzes als Berufskraftfahrer zu erkennen und schnellstmöglich zu beheben, rechtfertigt keine Eingruppierung in die Entgeltgruppe, in der spezifische Fachkenntnisse nach einer längeren, komplexen Ausbildung erforderlich sind.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 09.07.2019 - 2 Ca 409/19 - wird zurückgewiesen

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens

3.

Die Revision wird nicht zugelassen

Normenkette:

TVÜ-VKA § 29b; TVöD -NRW § 11a Anh. Teil A EGVZ EG 5-7;