LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.02.2010
10 Sa 628/09
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 77 Abs. 3 S. 2; TVG § 4 Abs. 3; MTV (Getränkeindustrie) § 13 Abs. 1; MTV (Getränkeindustrie) § 13 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 15.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 614/09

Tarifsperre für Betriebsvereinbarung zum Sterbegeld

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.02.2010 - Aktenzeichen 10 Sa 628/09

DRsp Nr. 2010/4320

Tarifsperre für Betriebsvereinbarung zum Sterbegeld

1. Haben die Tarifvertragsparteien die Anspruchsvoraussetzungen und die Höhe des Sterbegeldes geregelt, ohne den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen zuzulassen, verstößt eine Betriebsvereinbarung, die die Anspruchsvoraussetzungen und die Höhe des Sterbegeldes anders festlegt, gegen § 77 Abs. 3 BetrVG und ist unwirksam. 2. Dabei kommt es nicht darauf an, ob in der Betriebsvereinbarung die Voraussetzungen und die Höhe des Sterbegeldes abweichend festgelegt oder zusätzlich zum tariflichen Sterbegeld ein weiteres Sterbegeld vereinbart wird; in beiden Fällen liegt eine grundsätzlich unwirksame Aufstockung der tariflichen Ansprüche vor. 3. Unter "Arbeitsentgelt" im Sinne des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ist jede vermögenswerte Arbeitgeberleistung zu verstehen; zu den vermögenswerten Leistungen zählt auch das Sterbegeld. 4. Ist eine Betriebsvereinbarung aufgrund der Tarifsperre des § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksam und unanwendbar, gilt dies auch für Regelungen, die für die Arbeitnehmerin günstiger ist; das Günstigkeitsprinzip gemäß § 4 Abs. 3 TVG tritt insoweit zurück.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 15. September 2009, Az.: 11 Ca 614/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.