BAG - Urteil vom 13.07.2005
10 AZR 466/04
Normen:
Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV, vom 20. Dezember 1999 i.d.F. vom 1. Dezember 2000, 15. Mai 2001 und 14. Dezember 2001) § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 32 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2006, 56
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 19.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 972/03
ArbG Wiesbaden, vom 19.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 4058/01

Tarifrecht; ZVK - Baugewerbe; Tarifauslegung: Begriff des Unternehmenszusammenschlusses eines Asphaltmischungen produzierenden Unternehmens und von diesem belieferter Bauunternehmen

BAG, Urteil vom 13.07.2005 - Aktenzeichen 10 AZR 466/04

DRsp Nr. 2005/19616

Tarifrecht; ZVK - Baugewerbe; Tarifauslegung: Begriff des Unternehmenszusammenschlusses eines Asphaltmischungen produzierenden Unternehmens und von diesem belieferter Bauunternehmen

Orientierungssätze: 1. Ein Betrieb, der Asphaltmischungen für Straßenbauarbeiten herstellt und aufbereitet, fällt nur dann unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV, wenn mit dem überwiegenden Teil des Mischgutes der Betrieb, ein anderer Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen - unbeschadet der gewählten Rechtsform - der Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt wird (§ 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 32 VTV). 2. Als beteiligte Gesellschafter innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 32 VTV sind nur solche Unternehmen anzusehen, die mit dem Unternehmen, dessen Betrieb das Mischgut herstellt, aufbereitet und an sie liefert, in einem unmittelbaren - horizontalen oder vertikalen - gesellschaftsrechtlichen Zusammenhang stehen. Eine mittelbare gesellschaftsrechtliche Verbindung erfüllt diese Voraussetzung nicht.

Normenkette:

Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV, vom 20. Dezember 1999 i.d.F. vom 1. Dezember 2000, 15. Mai 2001 und 14. Dezember 2001) § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 32 ;

Tatbestand: