BAG - Urteil vom 23.02.2005
4 AZR 172/04
Normen:
TVG § 1 (Auslegung) ; Tarifvertrag Übergangsversorgung für das Cockpitpersonal der Deutschen Lufthansa (i.d.F. vom 15. Mai 2000) § 6 Abs. 3 § 7a Abs. 5 ;
Fundstellen:
NZA 2005, 1264
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 04.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 59/03
ArbG Hamburg, vom 27.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 466/02

Tarifrecht; Tarifauslegung - Anrechnung des Arbeitslosengeldes auf Flugdienstuntauglichkeitsrente

BAG, Urteil vom 23.02.2005 - Aktenzeichen 4 AZR 172/04

DRsp Nr. 2005/13175

Tarifrecht; Tarifauslegung - Anrechnung des Arbeitslosengeldes auf Flugdienstuntauglichkeitsrente

Orientierungssätze: 1. Eine bewusste Tariflücke, die von den Arbeitsgerichten nicht durch ergänzende Tarifvertragsauslegung geschlossen werden kann, liegt nur vor, wenn die Tarifvertragsparteien eine regelungsbedürftige Frage bewusst ungeregelt gelassen haben. 2. Eine bewusste Tariflücke liegt nicht vor, wenn die Tarifvertragsparteien eine - auslegungsbedürftige und -fähige - Regelung getroffen haben, auch wenn über deren Auslegung bereits zum Zeitpunkt des Tarifvertragsabschlusses unterschiedliche Auffassungen bestanden haben und die später schriftlich dokumentierten unterschiedlichen Auffassungen dem Tarifvertrag beigefügt worden sind. 3. Die Tarifvertragsparteien verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht (Eigentumsschutz, Rückwirkungsverbot), wenn sie die Regelungen über die Anrechnung des Arbeitslosengeldes auf die Flugdienstuntauglichkeitsrente für künftig eintretende Fälle zu Lasten der Mitarbeiter ändern.