»Die Tarifgebundenheit eines abstrakt bezeichneten Teils der Mitglieder eines Arbeitgeberverbands ist kein Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1ZPO, das in einem Rechtsstreit zwischen einer Gewerkschaft und einem Arbeitgeberverband gesondert festgestellt werden könnte.«
Orientierungssätze:1. Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1ZPO kann nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein. Zur Erstellung von Rechtsgutachten sind die Gerichte nicht berufen.2. Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1ZPO ist jedes durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache.3. Die Eigenschaft oder Fähigkeit einer Person oder Stelle ist kein Rechtsverhältnis. Sie kann nicht Gegenstand einer selbständigen gerichtlichen Feststellung sein, sofern das Gesetz dies nicht - wie zB in § 2a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2ArbGG oder in § 18 Abs. 2BetrVG - ausdrücklich vorsieht.4. Die Tarifgebundenheit eines abstrakt bezeichneten Teils der Mitglieder eines Arbeitgeberverbands ist kein Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1ZPO.