BAG - Beschluß vom 24.04.2007
1 ABR 27/06
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1 § 253 Abs. 2 Nr. 2 ; ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 § 48 § 65 § 74 Abs. 1 § 83 Abs. 3 § 92 Abs. 2 S. 1 § 93 Abs. 2 § 94 Abs. 2 S. 2 ; TVG § 3 Abs. 1, 3 § 5 Abs. 4 ; BetrVG § 18 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 20 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit
ArbRB 2007, 265
AuR 2007, 327
BAGE 122, 121
DB 2007, 1651
MDR 2007, 1141
NZA 2007, 1011
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 13.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 TaBV 123/05
ArbG Dortmund, vom 16.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 243/04

Tarifrecht; Prozessrecht - Tarifgebundenheit; Rechtsverhältnis

BAG, Beschluß vom 24.04.2007 - Aktenzeichen 1 ABR 27/06

DRsp Nr. 2007/11973

Tarifrecht; Prozessrecht - Tarifgebundenheit; Rechtsverhältnis

»Die Tarifgebundenheit eines abstrakt bezeichneten Teils der Mitglieder eines Arbeitgeberverbands ist kein Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO, das in einem Rechtsstreit zwischen einer Gewerkschaft und einem Arbeitgeberverband gesondert festgestellt werden könnte.«

Orientierungssätze: 1. Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO kann nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein. Zur Erstellung von Rechtsgutachten sind die Gerichte nicht berufen. 2. Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO ist jedes durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache. 3. Die Eigenschaft oder Fähigkeit einer Person oder Stelle ist kein Rechtsverhältnis. Sie kann nicht Gegenstand einer selbständigen gerichtlichen Feststellung sein, sofern das Gesetz dies nicht - wie zB in § 2a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ArbGG oder in § 18 Abs. 2 BetrVG - ausdrücklich vorsieht. 4. Die Tarifgebundenheit eines abstrakt bezeichneten Teils der Mitglieder eines Arbeitgeberverbands ist kein Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO.

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1 § 253 Abs. 2 Nr. 2 ; ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 § 48 § 65 § 74 Abs. 1 § 83 Abs. 3 § 92 Abs. 2 S. 1 § 93 Abs. 2 § 94 Abs. 2 S. 2 ; TVG § 3 Abs. 1, 3 § 5 Abs. 4 ;