BAG - Urteil vom 20.04.2005
4 AZR 292/04
Normen:
BGB §§ 133 157 328 Abs. 1 ; Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT/VKA (VTV Nr. 35, vom 31. Januar 2003);
Fundstellen:
AuA 2005, 368
AuA 2006, 119
AuR 2005, 194
NZA 2006, 281
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 06.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 2048/03
ArbG Ludwigshafen, vom 14.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1179/03

Tarifrecht öffentlicher Dienst; Vertragsauslegung - Klinikkaufvertrag; Vertrag zugunsten Dritter; dynamische Anwendbarkeit der Vergütungstarifverträge nach dem Betriebsübergang

BAG, Urteil vom 20.04.2005 - Aktenzeichen 4 AZR 292/04

DRsp Nr. 2005/18289

Tarifrecht öffentlicher Dienst; Vertragsauslegung - Klinikkaufvertrag; Vertrag zugunsten Dritter; dynamische Anwendbarkeit der Vergütungstarifverträge nach dem Betriebsübergang

Orientierungssätze: 1. Ein Klinikkaufvertrag kann nach §§ 133, 157 BGB ausgehend von dem Wortlaut und unter Berücksichtigung der Begleitumstände bei Vertragsschluss dahin gehend ausgelegt werden, dass die dynamische Anwendbarkeit der Vergütungstarifverträge des öffentlichen Dienstes nach dem Betriebsübergang zugesichert werden soll. 2. Die Zusicherung der dynamischen Anwendbarkeit der Vergütungstarifverträge nach dem Betriebsübergang begründet trotz der Möglichkeit zukünftiger verschlechternder Tarifverträge jedenfalls dann keine Lasten für die nicht am Vertrag beteiligten Arbeitnehmer, wenn dadurch die bisherige dynamische Anwendbarkeit gesichert und den Arbeitnehmern darüber hinaus ein Abwahlrecht eingeräumt wird.

Normenkette:

BGB §§ 133 157 328 Abs. 1 ; Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT/VKA (VTV Nr. 35, vom 31. Januar 2003);

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der der Klägerin zustehenden Vergütung.